AGB

1. ANGEBOT

Die Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei. Wir sind berechtigt Designentwürfe, statische Berechnungen usw. nach Aufwand und Arbeitszeit abzurechnen. An Angeboten, Entwürfen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungsleitung, Erdschutzleitung und evtl. erforderlicher Gerüststellung, sowie etwa anfallende Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Kommt der Auftrag nicht zustande, behalten wir uns vor, die bereits gemachten Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Bei gleichzeitiger Hereingabe eines Datenträgers zusammen mit einer Originalvorlage ist für uns allein der Datenbestand auf dem Datenträger bindend. Das Angebot gilt maximal 8 Wochen.

Mehr- oder Mindermengen von ca. 10% sind produktionsbedingt. Sofern nicht anders vereinbart, behalten wir uns vor Teilrechnungen zu erstellen. Unvorhergesehene Mehrarbeiten, auch aufgrund von kurzfristigen Änderungen oder Bestellungen, die sich während der Montage ergeben, werden gesondert berechnet.

Für LED-Medienwände gilt die ergänzende Regelung, dass das Vorhandensein eines Fundamentes sowie der Strom- und Datenzuleitungen bauseitig vorausgesetzt werden. Eventuell benötigte Datenzuleitungen, insbesondere optische LWL-Strecken mit Konvertern, werden ggf. in unserem Angebot aufgeführt.

Falls erforderlich oder gewünscht kann Sievertsen Werbung den Auftraggeber unterstützen bei der Inanspruchnahme der folgenden Dienstleistungen: Bauantrag, Beauftragung eine Baustatik, Fundamenterstellung sowie der Verlegung der Strom- und Datenzuleitungen.

Bei komplexeren Projekten insbesondere bei dem Aufbau von LED-Wänden und dem Ausbau von Apotheken berechnet Sievertsen Werbung in der Regel eine Projektmanagementgebühr in Höhe von 7% der Rechnung oder Teilrechnung (min. 1000 €). Bei LED-Medienwänden umfasst dieser Betrag auch die Inbetriebnahme und Dokumentation.

2. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns bestätigt sind, entweder schriftlich, per Mail oder per Fax. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch uns beschafft wird, gelten wir als Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühr trägt in jedem Fall der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, können wir die entstandenen Kosten dem Besteller berechnen. Nachträgliche Änderungen des Auftrages gehen zu Lasten des Bestellers.

3. REALISIERUNG

Vom Lieferanten angegebene Realisierungszeiten gelten ab dem Tag der schriftlichen Vorlage der Auftragsbestätigung beim Lieferanten, bzw. nachfolgend ab dem Tage, an dem der Auftrag in allen Punkten einwandfrei geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Änderungen der Ausführung, welche sich als technisch notwendig erweisen und dem Besteller zumutbar sind, bleiben dem Lieferanten vorbehalten. Notwendige Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen o.ä. gelten als Auftragserweiterung.

Für LED-Medienwände gilt eine Regellieferzeit von 95 Tage ab Eingang der 1. Teilzahlung in der Höhe wie im Angebot ausgewiesen.

4. LIEFERUNG

Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Versand auftretende Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.

Die in unseren Angeboten angeführten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets ab unserem Lieferwerk, ausschließlich Verpackung. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Sobald eine Lieferung unseren Betrieb verlässt, sei es durch Selbstabholung oder durch Versand, geht das Transportrisiko, auch bei frachtfreier Versendung, auf den Käufer über. Wir haften nicht für Beschädigungen, Verlust usw. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Wunsch des Bestellers und werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. ABNAHME

Werden Artikel durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.

6. ZAHLUNG

Sofern nicht anders vereinbart, sind 30% der Auftragssumme bei der Auftragserteilung anzuzahlen. Die verbleibenden 70% werden 5 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Zinsen berechnet.

Für LED-Medienwände gilt eine abweichende Regelung. Die LED-Module sind bei der Beauftragung zu zahlen. Die LED-Module werden individuell angefertigt und die Produktion beginnt erst nach Zahlungseingang der 1 Teilzahlung in Höhe wie im Angebot ausgewiesen.

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Fälligkeiten:

  • 80% der Display- und Steuerungskosten bei Auftragserteilung
  • Die verbleibenden Kosten werden entsprechend dem Verlauf des Projekts in Rechnung gestellt nach den oben genannten Modalitäten

Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgewichen werden und es gilt dann die Regelung wie im Angebot ausgewiesen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten.

8. HAFTUNG

Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigen Mängeln ist der Lieferant zur Nachbesserung innerhalb einer zu vereinbarten Frist berechtigt. Handelsübliche bzw. handelsbedingte Farbabweichungen oder Materialtoleranz stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Wir haften nur in Höhe des Rechnungsbetrages, weitere Haftungen werden abgelehnt.

9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Für die Be- und Verarbeitung sowie die Bedruckung von angelieferten Materialien haften wir nur in Höhe unseres Auftragswertes.

10. GEWÄHRLEISTUNG

Soweit es das Gesetz nicht anders vorsieht, gibt der Lieferant auf von ihm gelieferte Produkte eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Ausgenommen davon sind Niederspannungsleuchtstofflampen sowie Sicherungen. Bei Hochspannungsanlagen gilt diese Frist unter Zugrundelegung einer Betriebsdauer von ca. 10 Stunden täglich. In einem separat abgeschlossenen Vertag verpflichtet sich der Hersteller, vom ihm gelieferte und montierte Anlagen zu warten. Dazu gehören die Reinigung der Anlage und deren Kleinteile sowie die Überprüfung elektrischer Bauteile bzw. der Befestigungselemente. Kosten, entstehend durch Arbeitsaufwand und Material gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gewährleistungsfrist ist ausgeschlossen wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogene Teile, Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferte Anlage von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder vom Besteller ordnungswidrig betrieben worden ist, bzw. wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

Für LED-Medienwände gilt die folgende Regelung:

Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf die generelle Funktionstüchtigkeit der Anzeige. Für einzelne Komponenten können abweichende Gewährleistungsfristen und -konditionen entsprechend den Herstellervorgaben bestehen.

Auf die Gesamtanlage wird ein Gewährleistungszeitraum von 1 Jahr und auf die LED-Produkte von 2 Jahren eingeräumt unter der Voraussetzung der korrekten Installation und regelmäßiger Wartung und Prüfung. Ein Gewährleistungszeitraum von bis 5 Jahren bedarf der individuellen Absprachen über die regelmäßige Wartung.

LED-Pixelfehler: Es kann bei LED-Displays vorkommen, dass einzelne Pixel ausfallen. Herstellerseitig ist eine Ausfallquote (blind spot rate) von unter 1/100.000 zugesagt. Ein einzelner Pixelausfall ist in der Regel kein Gewährleistungsgrund. Der Kunde wird unterstützt ggf. die Kulanz des LED-Modul-Herstellers in Anspruch zu nehmen.

11. ENTSORGUNG

Sollten wir aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder behördlicher Anweisung gehalten sein, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.

12. DATENSCHUTZ

Sievertsen Werbung ist befugt, im Rahmen der Zusammenarbeit, die uns anvertrauten personenbezogenen Daten, unter Beachtung der Datenschutzbedingungen zu verarbeiten oder durch Dritte verabeiten zu lassen.

13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rendsburg

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